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   LG Berlin, 15.11.2018 - 65 S 85/18   

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LG Berlin, 15.11.2018 - 65 S 85/18 (https://dejure.org/2018,93580)
LG Berlin, Entscheidung vom 15.11.2018 - 65 S 85/18 (https://dejure.org/2018,93580)
LG Berlin, Entscheidung vom 15. November 2018 - 65 S 85/18 (https://dejure.org/2018,93580)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 02.02.2011 - VIII ZR 74/10

    Wohnraummiete: Unerlaubte Untervermietung als Kündigungsgrund;

    Auszug aus LG Berlin, 15.11.2018 - 65 S 85/18
    Das Amtsgericht übersieht ganz grundlegend, dass der Mieter, der die Mietsache einem Dritten (§ 540 Abs. 1 BGB) überlässt, ohne zuvor die erforderliche Erlaubnis des Vermieters nach § 553 Abs. 1 BGB einzuholen, sich auch dann vertragswidrig verhält, wenn er letztlich einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis hat (vgl. BGH, Urt. v. 02.02.2011 - VIII ZR 74/10, NJW 2011, 169, nach juris Rn. 20, mwN; BayObLG, Rechtsentscheid v. 26.04.1995 - RE-Miet 3/94, NJW-RR 1991, 461, 462 sowie NJW-RR 1995, 969, 970; OLG Hamm, NJW-RR 1997, 1370; MünchKommBGB/Häublein, 7. Aufl., § 573 Rn. 56; Blank in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Aufl., § 543 Rn. 71, 74, § 573 Rn. 40a ).

    Auch insoweit gilt zwar, dass die Beklagten zu 1) und 2) ihre vertraglichen Pflichten verletzt haben, denn ein etwaiger Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis ändert daran entgegen der Auffassung des Amtsgerichts zunächst nichts (vgl. BGH, Urt. v. 02.02.2011 - VIII ZR 74/10, NJW 2011, 169, nach juris Rn. 20).

    Hierbei kann es auch auf die Gründe ankommen, die den Mieter dazu bestimmen, einem Dritten ohne die Genehmigung des Vermieters den Gebrauch der Mietsache zu überlassen; insbesondere eine bewusste Missachtung der Belange oder der Person des Vermieters kann der Vertragsverletzung Gewicht verleihen; bei einer unberechtigten Verweigerung der Erlaubnis kann der Mieter dem Vermieter (jedenfalls) den Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nach § 242 BGB entgegenhalten (vgl. BGH, Urt. v. 02.02.2011, a.a.O.; BayObLG, Rechtsentscheid v. 26.04.1995, a.a.O.; Blank in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Aufl., § 573 BGB Rn. 40a), wenn dieses Verhalten nicht sogar schon der Annahme eines hinreichenden Gewichtes der Vertragsverletzung des Mieters entgegensteht bzw. aufgrund der vorzunehmenden wertenden Betrachtung der Annahme eines berechtigten Interesses des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses (vgl. Wertungen: BGH, Urt. v. 04.06.2014 - VIII ZR 289/13, in: NJW-Spezial 2014, 579, zit. nach juris).

  • BayObLG, 26.04.1995 - REMiet 3/94

    Kündigung wegen unbefugter Gebrauchsüberlassung einer Mietwohnung an Dritten;

    Auszug aus LG Berlin, 15.11.2018 - 65 S 85/18
    Das Amtsgericht übersieht ganz grundlegend, dass der Mieter, der die Mietsache einem Dritten (§ 540 Abs. 1 BGB) überlässt, ohne zuvor die erforderliche Erlaubnis des Vermieters nach § 553 Abs. 1 BGB einzuholen, sich auch dann vertragswidrig verhält, wenn er letztlich einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis hat (vgl. BGH, Urt. v. 02.02.2011 - VIII ZR 74/10, NJW 2011, 169, nach juris Rn. 20, mwN; BayObLG, Rechtsentscheid v. 26.04.1995 - RE-Miet 3/94, NJW-RR 1991, 461, 462 sowie NJW-RR 1995, 969, 970; OLG Hamm, NJW-RR 1997, 1370; MünchKommBGB/Häublein, 7. Aufl., § 573 Rn. 56; Blank in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Aufl., § 543 Rn. 71, 74, § 573 Rn. 40a ).

    Hierbei kann es auch auf die Gründe ankommen, die den Mieter dazu bestimmen, einem Dritten ohne die Genehmigung des Vermieters den Gebrauch der Mietsache zu überlassen; insbesondere eine bewusste Missachtung der Belange oder der Person des Vermieters kann der Vertragsverletzung Gewicht verleihen; bei einer unberechtigten Verweigerung der Erlaubnis kann der Mieter dem Vermieter (jedenfalls) den Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nach § 242 BGB entgegenhalten (vgl. BGH, Urt. v. 02.02.2011, a.a.O.; BayObLG, Rechtsentscheid v. 26.04.1995, a.a.O.; Blank in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Aufl., § 573 BGB Rn. 40a), wenn dieses Verhalten nicht sogar schon der Annahme eines hinreichenden Gewichtes der Vertragsverletzung des Mieters entgegensteht bzw. aufgrund der vorzunehmenden wertenden Betrachtung der Annahme eines berechtigten Interesses des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses (vgl. Wertungen: BGH, Urt. v. 04.06.2014 - VIII ZR 289/13, in: NJW-Spezial 2014, 579, zit. nach juris).

  • BGH, 11.06.2014 - VIII ZR 349/13

    Schadensersatzpflicht des Vermieters bei pflichtwidrig verweigerter Erlaubnis zur

    Auszug aus LG Berlin, 15.11.2018 - 65 S 85/18
    Soweit die Beklagten das Interesse des Vermieters an der Mitteilung des Untermietvertrages für überflüssig halten, verkennen sie, dass der unbestimmte Rechtsbegriff des berechtigten Interesses an der Gebrauchsüberlassung voraussetzt, dass dieses mit der Rechts- und Sozialordnung im Einklang steht (st. Rspr. BGH, Urt. v. 11.06.2014 - VIII ZR 349/13, in WuM 2014, 489, nach juris Rn. 14; Urt. v. 23.11.2005 - VIII ZR 4/05, in NJW 2006, 1200, nach juris Rn. 8; Rechtsentscheid v. 03.10.1984 - VIII ARZ 2/84, in NJW 1985, 130, [131], nach beck-online).
  • BGH, 04.06.2014 - VIII ZR 289/13

    Zur fristlosen Kündigung des Vermieters im Anschluss an einen Streit mit dem

    Auszug aus LG Berlin, 15.11.2018 - 65 S 85/18
    Hierbei kann es auch auf die Gründe ankommen, die den Mieter dazu bestimmen, einem Dritten ohne die Genehmigung des Vermieters den Gebrauch der Mietsache zu überlassen; insbesondere eine bewusste Missachtung der Belange oder der Person des Vermieters kann der Vertragsverletzung Gewicht verleihen; bei einer unberechtigten Verweigerung der Erlaubnis kann der Mieter dem Vermieter (jedenfalls) den Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nach § 242 BGB entgegenhalten (vgl. BGH, Urt. v. 02.02.2011, a.a.O.; BayObLG, Rechtsentscheid v. 26.04.1995, a.a.O.; Blank in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Aufl., § 573 BGB Rn. 40a), wenn dieses Verhalten nicht sogar schon der Annahme eines hinreichenden Gewichtes der Vertragsverletzung des Mieters entgegensteht bzw. aufgrund der vorzunehmenden wertenden Betrachtung der Annahme eines berechtigten Interesses des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses (vgl. Wertungen: BGH, Urt. v. 04.06.2014 - VIII ZR 289/13, in: NJW-Spezial 2014, 579, zit. nach juris).
  • BGH, 23.11.2005 - VIII ZR 4/05

    Voraussetzungen der Erlaubnis zur Untervermietung

    Auszug aus LG Berlin, 15.11.2018 - 65 S 85/18
    Soweit die Beklagten das Interesse des Vermieters an der Mitteilung des Untermietvertrages für überflüssig halten, verkennen sie, dass der unbestimmte Rechtsbegriff des berechtigten Interesses an der Gebrauchsüberlassung voraussetzt, dass dieses mit der Rechts- und Sozialordnung im Einklang steht (st. Rspr. BGH, Urt. v. 11.06.2014 - VIII ZR 349/13, in WuM 2014, 489, nach juris Rn. 14; Urt. v. 23.11.2005 - VIII ZR 4/05, in NJW 2006, 1200, nach juris Rn. 8; Rechtsentscheid v. 03.10.1984 - VIII ARZ 2/84, in NJW 1985, 130, [131], nach beck-online).
  • LG Berlin, 23.03.2016 - 65 S 314/15

    Wohnraumvermietung an eine Wohngemeinschaft: Anspruch auf Zustimmung zur

    Auszug aus LG Berlin, 15.11.2018 - 65 S 85/18
    Danach ist zwar nicht die fehlerhafte, im Übrigen auch nicht erheblich Annahme der Beklagten zu 1) und 2) zu berücksichtigen, wonach die für Mieterwechsel im Rahmen einer Wohngemeinschaft entwickelten Grundsätze anzuwenden seien (vgl. LG Berlin Urt. v. 23.03.2016 - 65 S 314/15, WuM 2016, 553, nach juris Rn. 12f., mwN zur Rspr BVerfG sowie vorangehend LG Karlsruhe und LG Göttingen), denn eine Rechtfertigung der nicht erlaubten Gebrauchsüberlassung an dritte Personen, die nicht Mieter sind, ergibt sich daraus nicht.
  • BGH, 03.10.1984 - VIII ARZ 2/84

    Berechtigtes Interesse des Mieters an der Aufnahme dritter Personen in die

    Auszug aus LG Berlin, 15.11.2018 - 65 S 85/18
    Soweit die Beklagten das Interesse des Vermieters an der Mitteilung des Untermietvertrages für überflüssig halten, verkennen sie, dass der unbestimmte Rechtsbegriff des berechtigten Interesses an der Gebrauchsüberlassung voraussetzt, dass dieses mit der Rechts- und Sozialordnung im Einklang steht (st. Rspr. BGH, Urt. v. 11.06.2014 - VIII ZR 349/13, in WuM 2014, 489, nach juris Rn. 14; Urt. v. 23.11.2005 - VIII ZR 4/05, in NJW 2006, 1200, nach juris Rn. 8; Rechtsentscheid v. 03.10.1984 - VIII ARZ 2/84, in NJW 1985, 130, [131], nach beck-online).
  • OLG Hamm, 11.04.1997 - 30 REMiet 1/97

    Nur mit Genehmigung des Eigentümers

    Auszug aus LG Berlin, 15.11.2018 - 65 S 85/18
    Das Amtsgericht übersieht ganz grundlegend, dass der Mieter, der die Mietsache einem Dritten (§ 540 Abs. 1 BGB) überlässt, ohne zuvor die erforderliche Erlaubnis des Vermieters nach § 553 Abs. 1 BGB einzuholen, sich auch dann vertragswidrig verhält, wenn er letztlich einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis hat (vgl. BGH, Urt. v. 02.02.2011 - VIII ZR 74/10, NJW 2011, 169, nach juris Rn. 20, mwN; BayObLG, Rechtsentscheid v. 26.04.1995 - RE-Miet 3/94, NJW-RR 1991, 461, 462 sowie NJW-RR 1995, 969, 970; OLG Hamm, NJW-RR 1997, 1370; MünchKommBGB/Häublein, 7. Aufl., § 573 Rn. 56; Blank in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Aufl., § 543 Rn. 71, 74, § 573 Rn. 40a ).
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